Allgemeine Vertragsbedingungen für Stromlieferungen in Niederspannung außerhalb der Grundversorgung
im Vertriebsgebiet der Energieversorgung Rudolstadt GmbH (EVR)
- Voraussetzungen für die Stromlieferung
- Die Verbrauchsstelle liegt bei Lieferbeginn im Vertriebsgebiet der Energieversorgung Rudolstadt GmbH (im Folgenden „EVR“ genannt).
- Der Stromverbrauch beträgt bei Lieferbeginn im Jahr höchstens 100.000 kWh.
- Die Lieferung erfolgt zum Letztverbrauch in Niederspannung.
- Es darf zum Lieferbeginn kein wirksamer Stromliefervertrag mit einem anderen Lieferanten bestehen.
- Vertrag
- Der Stromliefervertrag kommt zustande, sobald die EVR dem Kunden in einem weiteren Schreiben das Zustandekommen bestätigen (Vertragsschluss mit Auftragsbestätigung) und den verbindlichen Lieferbeginn mitteilt. Lieferbeginn ist vorrangig der vom Kunden gewünschte Termin, falls dies aus Gründen des Lieferantenwechselprozesses nicht möglich sein sollte, der nächstmögliche Termin, in der Regel der 1. des auf den Auftragseingang folgenden Monats. Eine Belieferung vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden. Die Grundlaufzeit von 12 Monaten beginnt mit dem in der Auftragsbestätigung genannten Lieferbeginn.
- Der Kunde erhält innerhalb angemessener Frist nach Vertragsschluss eine Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen in Textform.
- Der Zählerstand zum Zeitpunkt des Lieferbeginns wird rechnerisch ermittelt, sofern keine abgelesenen Daten vorliegen.
- Die Kündigung des Vertrages bedarf der Textform. Innerhalb einer Woche nach Zugang der Kündigung erhält der Kunde eine Bestätigung seiner Kündigung in Textform unter Angabe des Vertragsendes.
- Im Falle eines Wohnsitzwechsels ist der Kunde zu einer außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen berechtigt. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Der Kunde hat in seiner Kündigung seine zukünftige Anschrift oder eine zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendete Identifikationsnummer mitzuteilen. Die Kündigung wird nicht wirksam, wenn die EVR dem Kunden binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung in Textform eine Fortsetzung des Vertrages an dessen neuem Wohnsitz zu den bisherigen Vertragsbedingungen anbietet und die Belieferung an der neuen Entnahmestelle möglich ist.
- Die EVR hat das Recht, den Vertrag mit einer Frist von zwei Monaten auf das Monatsende zu kündigen, wenn der Jahresverbrauch 100.000 kWh übersteigt.
- Die EVR wird einen möglichen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen und der vertraglich vereinbarten Fristen durchführen.
- Strompreis und Preisanpassung
- Der Gesamtpreis setzt sich aus dem Arbeitspreis und dem Grundpreis zusammen. Er enthält derzeit die Kosten der EVR für die Stromerzeugung und -beschaffung sowie die Vertriebskosten, die Kosten für Messstellenbetrieb sowie für die Abrechnung, die Netzentgelte und die Belastungen nach dem Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG), den Aufschlag für besondere Netznutzung, die Offshore-Netzumlage sowie die an die Kommunen zu entrichtenden Konzessionsabgaben.
- Der Strompreis versteht sich einschließlich der Strom- und zzgl. der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Bei Erhöhungen oder Absenkungen dieser Steuersätze durch den Gesetzgeber ändern sich die Bruttopreise entsprechend.
- Wird die Erzeugung, die Beschaffung, die Verteilung oder die Belieferung von elektrischer Energie nach Vertragsabschluss mit zusätzlichen staatlichen Abgaben oder anderen hoheitlich auferlegten Belastungen belegt, kann die EVR ihre hieraus entstehenden Mehrkosten an den Kunden weiter berechnen. Dies gilt nicht, wenn die jeweilige gesetzliche Regelung einer Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf diejenigen Mehrkosten beschränkt, die nach der gesetzlichen Regelung dem einzelnen Vertragsverhältnis mit dem Kunden zugeordnet werden können. Entfällt im Zusammenhang mit der Belegung zusätzlicher staatlicher Abgaben oder hoheitlich auferlegter Belastungen eine andere staatliche Abgabe oder hoheitlich auferlegte Belastung, ist dieser Entfall den neu entstandenen Mehrkosten gem. Satz 1 gegenzurechnen.
- Zur Bewahrung des Gleichgewichts von Stromlieferung und Strompreis wird die EVR den vom Kunden zu zahlenden Strompreis der Entwicklung der unter 3.1 aufgeführten Preisbestandteile und nach 3.3 ggf. zusätzlich vom Gesetzgeber eingeführten Preisbestanteile nach billigem Ermessen anpassen. Bei Kostensteigerungen ist die EVR hiernach berechtigt, den Strompreis entsprechend zu erhöhen, wobei Kostensenkungen bei anderen Preisbestandteilen gegenzurechnen sind. Kostensenkungen verpflichten die EVR, den Strompreis entsprechend zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Kostensteigerungen bei anderen der preisbildenden Faktoren gem. 3.1 und ggf. 3.3 dieses Vertrages ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Die EVR wird bei Ausübung ihres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
- Änderungen des Strompreises sind nur zum Monatsersten möglich. Die EVR wird dem Kunden die Änderungen spätestens einen Monat vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. In der Preisänderungsmitteilung ist der Kunde auf Anlass, Voraussetzung und Umfang der Preisänderung hinzuweisen. Ausgenommen von vorstehender Mitteilungspflicht ist die unveränderte Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben. Preisänderungen sind für den Kunden zudem unter der Internetadresse der EVR www.ev-rudolstadt.de einsehbar und werden in den Geschäftsstellen der EVR ausgelegt.
- Im Fall einer Preisänderung hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform gegenüber der EVR zu kündigen. Auf dieses Recht wird der Kunde von der EVR in der Preisänderungsmitteilung gesondert hingewiesen. Im Fall der Kündigung wird die Preisänderung gegenüber dem Kunden nicht wirksam. Weitergehende Rechte des Kunden, z. B. aus § 315 BGB, bleiben unberührt. Ausgenommen von vorstehendem Kündigungsrecht sind preisliche Veränderungen aufgrund unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- und Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuer ergeben.
- Informationen über die jeweils aktuellen Preise sind im Kundenzentrum, Oststraße 18, 07407 Rudolstadt, erhältlich und können auch im Internet unter www.ev-rudolstadt.de abgerufen werden. Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim zuständigen Netzbetreiber erhältlich.
- Haftung
- Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten können, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses und einschließlich des Messstellenbetriebs handelt, Ansprüche wegen Versorgungsstörungen gegen den Netzbetreiber bzw. Messstellenbetreiber geltend gemacht werden. Nähere Angaben zum Netzbetreiber und zum Messstellenbetreiber erhält der Kunde mit der Auftragsbestätigung.
- Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses und einschließlich des Messstellenbetriebs handelt, die EVR von der Leistungspflicht befreit. Dies gilt auch, wenn die EVR an der Stromlieferung aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren Beseitigung der EVR nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. Das gilt nicht, wenn die Unterbrechung auf unberechtigten Maßnahmen der EVR beruht, beispielsweise bei unberechtigter Unterbrechung der Stromversorgung.
- Bei in sonstiger Weise verursachten Schäden einschließlich Schäden aufgrund der Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Leistungsqualität, wozu auch ungenaue oder verspätete Abrechnungen zählen, haftet die EVR bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch ihrer Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das gleiche gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet die EVR und ihre Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf.
- Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
- Zahlungsweise
Die Zahlung kann alternativ durch Teilnahme am Lastschriftverfahren (SEPA-Lastschriftmandat) oder durch Überweisung erfolgen. - Abrechnung
- Der Kunde erhält einmal jährlich unentgeltlich eine Abrechnung seines Verbrauchs in Papierform.
- Weiterhin bietet die EVR dem Kunden eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung in Papierform sowie in elektronischer Form an. Für jede zusätzliche Abrechnung in Papierform wird eine Kostenpauschale erhoben (siehe Vertrag). Abrechnungen in elektronischer Form erfolgen kostenfrei.
- Soweit ein Kunde, bei dem keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt, sich für eine elektronische Übermittlung der Abrechnungen entscheidet, erhält er zusätzlich alle sechs Monate eine unentgeltliche Abrechnungsinformation, auf Wunsch auch alle drei Monate. Kunden, bei denen eine Fernübermittlung der Daten erfolgt, erhalten monatlich eine unentgeltliche elektronische Abrechnungsinformation.
- Bonität
Zum Zwecke der Bonitätsprüfung ist die EVR berechtigt, Bonitätsauskünfte über den Kunden durch einen entsprechenden Dienstleistungsanbieter einzuholen. Zu diesem Zweck kann die EVR den Namen und die Anschrift des Kunden an den Dienstleister übermitteln. Auf Grundlage einer anfänglichen Bonitätsprüfung kann die EVR bei unzureichender Bonität das Angebot des Kunden auf Abschluss des Produktes ablehnen. - Datenschutz
Personenbezogene Daten werden von der EVR nach Maßgabe der beigefügten Datenschutzerklärung automatisiert gespeichert, verarbeitet und gegebenenfalls übermittelt. - Beschwerdeverfahren, Verbraucherschlichtungsstelle
- Der Kunde hat das Recht, sich jederzeit mit seinen Beanstandungen insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen der EVR, die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, an den Kundenservice der Energieversorgung Rudolstadt GmbH, Oststraße 18, 07407 Rudolstadt, Tel.: 03672 444-0, E-Mail: info@ev-rudolstadt.de zu wenden.
- Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, werden seine Beanstandungen (Verbraucherbeschwerden) innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Zugang der Verbraucherbeschwerde bei der EVR beantwortet. Wird der Verbraucherbeschwerde nicht abgeholfen, wird die EVR die Gründe schriftlich oder elektronisch unter Hinweis auf das Schlichtungsverfahren nach § 111 b EnWG darlegen.
- Im Falle einer Verbraucherbeschwerde kann zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen der EVR und dem Kunden über den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie die Schlichtungsstelle Energie e. V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin, Tel.: 030 2757240-0, info@schlichtungsstelle-energie.de, www.schlichtungsstelle-energie.de angerufen werden. Der Antrag dieses Kunden auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens gem. § 111 b EnWG ist erst zulässig, wenn die EVR der Verbraucherbeschwerde nicht nach Ziffer 9.2 abgeholfen hat. Mit Einreichung der Verbraucherbeschwerde bei der Schlichtungsstelle wird die Verjährung gehemmt. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach diesem Gesetz zu beantragen, bleibt unberührt. Die EVR ist verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
- Darüber hinaus kann sich der Kunde im Falle einer Verbraucherbeschwerde an den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas (Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Verbraucherservice, Postfach 8001, 53105 Bonn, Tel.: 030 22480-500, E-Mail: verbraucherservice- energie@bnetza.de) wenden.
- Messstellenbetrieb nach Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
- Die EVR übernimmt mit diesem Vertrag die Abwicklung mit dem Messstellenbetreiber, sodass kein weiterer Messstellenvertrag durch den Kunden abgeschlossen werden muss. Die Regelungen des Messstellenbetriebsgesetzes finden Anwendung.
- Der Messstellenbetrieb wird vom Messstellenbetreiber durchgeführt und umfasst die in § 3 Abs. 2 Messstellenbetriebsgesetz genannten Aufgaben, insbesondere den Einbau, Betrieb und die Wartung der Messstelle sowie eine mess- und eichrechtskonforme Messung und die Messwertaufbereitung.
- Für den Fall des Einbaus einer modernen Messeinrichtung oder eines intelligenten Messsystems durch den Messstellenbetreiber während der Vertragslaufzeit umfasst der Messstellenbetrieb die gesetzlichen Standardleistungen des Messstellenbetreibers für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme gemäß § 35 Abs. 1 Messstellenbetriebsgesetz. Mögliche Zusatzleistungen des Messstellenbetreibers über die gesetzlichen Standardleistungen hinaus sind nicht enthalten. Der Vertrag im Übrigen bleibt in diesem Fall unberührt.
- Für den Fall der Datenkommunikation über ein Smart Meter Gateway (nur bei Messung über ein intelligentes Messsystem) ist Bestandteil dieses Vertrages das nach § 54 Abs. 1 Messstellenbetriebsgesetz vorgeschriebene standardisierte Formblatt zur Datenkommunikation.
- Sonstiges
- Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon unberührt.
- Dieser Vertrag einschließlich dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen berücksichtigt die Anforderungen des § 41 Abs. 1 S. 2 EnWG sowie die Informationspflichten gem. § 312d BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 EGBGB.