Ergänzende Bedingungen der Energieversorgung Rudolstadt GmbH
zu der Gasgrundversorgungsverordnung – GasGVV
Gültig ab: 1. April 2015
Auf Grundlage der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haus- haltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (GasGVV) gelten für die Energieversorgung Rudolstadt GmbH (EVR) nach- folgende Ergänzende Bedingungen:
- Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten (zu § 7 GasGVV)
Der Kunde ist verpflichtet der EVR alle zur Bildung des Grundpreises und des Leistungs-/ Messpreises erforderlichen Angaben zu machen und jede Änderung der Verhältnisse, die eine Veränderung des Leistungs-, Grund- oder Messpreises zur Folge haben kann, unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Zu den erforderlichen Angaben gehören insbesondere solche über Art, Anzahl und Anschlusswerte der Verbrauchseinrichtungen. - Ablesung (zu § 11 GasGVV)
Vom Kunden selbst abgelesene Zählerdaten kommen dann zur Abrechnung, wenn zwischen Ablesetermin und Übermittlung der abgelesenen Daten nicht mehr als vier Wochen liegen. - Abrechnung und Abschlagszahlungen (zu §§ 12, 13 GasGVV)
- Die Abrechnung des Gasverbrauchs findet grundsätzlich einmal jährlich kostenfrei statt. Die EVR erhebt monatliche Abschlagszahlungen.
- Abweichend von Ziff. 3.1 bietet die EVR an, den Gasverbrauch monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich (unterjährige Abrechnung) kostenpflichtig nach Maßgabe der Ziffern 3.3 bis 3.4 abzurechnen.
- Eine unterjährige Abrechnung kann immer nur mit Beginn eines Kalendermonats aufgenommen werden.
- Der Wunsch nach einer unterjährigen Abrech- nung ist der EVR vom Kunden möglichst in Textform spätestens einen Monat vor dem gewünschten Anfangsdatum mitzuteilen.
- Zahlungsweise (zu § 16 GasGVV)
Der Kunde ist berechtigt, seine fälligen Zahlungen wahlweise auf folgende Weisen zu leisten:- SEPA-Lastschriftverfahren
Durch dieses bequeme Verfahren ist bei ausrei- chender Kontodeckung garantiert, dass alle Zahlungen pünktlich zu den Fälligkeitsterminen erfolgen. Die Erteilung eines SEPA- Basislastschriftmandats an die EVR unter entsprechender Anweisung an das Kreditinstitut, die gezogenen Lastschriften einzuziehen, erfolgt ausschließlich schriftlich und kann jederzeit widerrufen werden. - Überweisung
Überweisungen müssen auf das von der EVR mitgeteilte Konto unter Angabe der 7-stelligen Kundennummer ohne Punkte oder Leerzeichen erfolgen. Außerdem haben der Rechnungs- oder Abschlagsbetrag mit der aktuellen Rechnung übereinzustimmen. Die Überweisung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Zahlbetrag auf dem Konto am Fälligkeitstermin gutgeschrieben ist.
- SEPA-Lastschriftverfahren
- Zahlungsverzug (zu § 17 GasGVV)
- Mahnentgelt Bei Zahlungsverzug des Kunden wird für jede Mahnung berechnet: Mahnentgelt 5,00 €
Sämtliche von Dritten in Rechnung gestellten Beträge, die das Mahnverfahren betreffen, werden gemäß Aufwand weiterverrechnet. - Nachinkasso
Jeder Nachinkassogang wird nach Aufwand berechnet.
- Mahnentgelt Bei Zahlungsverzug des Kunden wird für jede Mahnung berechnet: Mahnentgelt 5,00 €
- Kosten für Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung (zu § 19 GasGVV)
Für die Unterbrechung und für die Wiederher- stellung der Versorgung werden dem Kunden in Rechnung gestellt:
a) die vom Netzbetreiber berechneten Kosten,
b) 15,00 € Aufwandspauschale für die Unter- brechung,
c) 15,00 € (netto) Aufwandspauschale für die Wiederherstellung (17,85 € brutto).
Die Kosten der Wiederherstellung der Versor- gung kann die EVR im Voraus verlangen. - Kündigung (zu § 20 GasGVV)
Eine Kündigung des Kunden bedarf der Textform (Brief, Fax, E-Mail) und soll neben der vollständigen Kundenanschrift zusätzlich folgende Angaben enthalten:
- Kundennummer
- ggf. neue Rechnungsanschrift
- Zählernummer
- ggf. Name und Adresse des Eigentümers/ Vermieters der bisherigen Verbrauchsstelle. - Umsatzsteuer
Alle genannten Bruttobeträge enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer (seit 1. Januar 2007 19 %). Soweit ein Betrag nicht als Bruttobetrag ausgewiesen ist, besteht keine Umsatzsteuerpflicht.