Ergänzende Bedingungen der Energieversorgung Rudolstadt GmbH

zu der Gasgrundversorgungsverordnung – GasGVV

Gültig ab: 1. April 2015

Auf Grundlage der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haus- haltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (GasGVV) gelten für die Energieversorgung Rudolstadt GmbH (EVR) nach- folgende Ergänzende Bedingungen:

  1. Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten (zu § 7 GasGVV)
    Der Kunde ist verpflichtet der EVR alle zur Bildung des Grundpreises und des Leistungs-/ Messpreises erforderlichen Angaben zu machen und jede Änderung der Verhältnisse, die eine Veränderung des Leistungs-, Grund- oder Messpreises zur Folge haben kann, unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Zu den erforderlichen Angaben gehören insbesondere solche über Art, Anzahl und Anschlusswerte der Verbrauchseinrichtungen.
  2. Ablesung (zu § 11 GasGVV)
    Vom Kunden selbst abgelesene Zählerdaten kommen dann zur Abrechnung, wenn zwischen Ablesetermin und Übermittlung der abgelesenen Daten nicht mehr als vier Wochen liegen.
  3. Abrechnung und Abschlagszahlungen (zu §§ 12, 13 GasGVV)
    1. Die Abrechnung des Gasverbrauchs findet grundsätzlich einmal jährlich kostenfrei statt. Die EVR erhebt monatliche Abschlagszahlungen.
    2. Abweichend von Ziff. 3.1 bietet die EVR an, den Gasverbrauch monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich (unterjährige Abrechnung) kostenpflichtig nach Maßgabe der Ziffern 3.3 bis 3.4 abzurechnen.
    3. Eine unterjährige Abrechnung kann immer nur mit Beginn eines Kalendermonats aufgenommen werden.
    4. Der Wunsch nach einer unterjährigen Abrech- nung ist der EVR vom Kunden möglichst in Textform spätestens einen Monat vor dem gewünschten Anfangsdatum mitzuteilen.
  4. Zahlungsweise (zu § 16 GasGVV)
    Der Kunde ist berechtigt, seine fälligen Zahlungen wahlweise auf folgende Weisen zu leisten:
    1. SEPA-Lastschriftverfahren
      Durch dieses bequeme Verfahren ist bei ausrei- chender Kontodeckung garantiert, dass alle Zahlungen pünktlich zu den Fälligkeitsterminen erfolgen. Die Erteilung eines SEPA- Basislastschriftmandats an die EVR unter entsprechender Anweisung an das Kreditinstitut, die gezogenen Lastschriften einzuziehen, erfolgt ausschließlich schriftlich und kann jederzeit widerrufen werden.
    2. Überweisung
      Überweisungen müssen auf das von der EVR mitgeteilte Konto unter Angabe der 7-stelligen Kundennummer ohne Punkte oder Leerzeichen erfolgen. Außerdem haben der Rechnungs- oder Abschlagsbetrag mit der aktuellen Rechnung übereinzustimmen. Die Überweisung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Zahlbetrag auf dem Konto am Fälligkeitstermin gutgeschrieben ist.
  5. Zahlungsverzug (zu § 17 GasGVV)
    1. Mahnentgelt Bei Zahlungsverzug des Kunden wird für jede Mahnung berechnet: Mahnentgelt 5,00 €
      Sämtliche von Dritten in Rechnung gestellten Beträge, die das Mahnverfahren betreffen, werden gemäß Aufwand weiterverrechnet.
    2. Nachinkasso
      Jeder Nachinkassogang wird nach Aufwand berechnet.
  6. Kosten für Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung (zu § 19 GasGVV)
    Für die Unterbrechung und für die Wiederher- stellung der Versorgung werden dem Kunden in Rechnung gestellt:
    a) die vom Netzbetreiber berechneten Kosten,
    b) 15,00 € Aufwandspauschale für die Unter- brechung,
    c) 15,00 € (netto) Aufwandspauschale für die Wiederherstellung (17,85 € brutto).
    Die Kosten der Wiederherstellung der Versor- gung kann die EVR im Voraus verlangen.
  7. Kündigung (zu § 20 GasGVV)
    Eine Kündigung des Kunden bedarf der Textform (Brief, Fax, E-Mail) und soll neben der vollständigen Kundenanschrift zusätzlich folgende Angaben enthalten:
    - Kundennummer
    - ggf. neue Rechnungsanschrift
    - Zählernummer
    - ggf. Name und Adresse des Eigentümers/ Vermieters der bisherigen Verbrauchsstelle.
  8. Umsatzsteuer
    Alle genannten Bruttobeträge enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer (seit 1. Januar 2007 19 %). Soweit ein Betrag nicht als Bruttobetrag ausgewiesen ist, besteht keine Umsatzsteuerpflicht.