Ergänzende Bedingungen der Energieversorgung Rudolstadt GmbH
zu der Stromgrundversorgungsverordnung – StromGVV
Gültig ab: 1. April 2015
Auf Grundlage der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV) gelten für die Energieversorgung Rudolstadt GmbH (EVR) nachfolgende Ergänzende Bedingungen:
- Ablesung (zu § 11 StromGVV)
Vom Kunden selbst abgelesene Zählerdaten kommen dann zur Abrechnung, wenn zwischen Ablesetermin und Übermittlung der abgelesenen Daten nicht mehr als vier Wochen liegen. - Abrechnung (zu § 12 StromGVV)
- Die Abrechnung des Stromverbrauchs findet grundsätzlich einmal jährlich kostenfrei statt. Die EVR erhebt monatliche Abschlagszahlungen.
- Abweichend von Ziff. 2.1 bietet die EVR an, den Stromverbrauch monatlich, vierteljährlich oder halbjährlich (unterjährige Abrechnung) kostenpflichtig nach Maßgabe der Ziffern 2.3. bis 2.4 abzurechnen.
- Eine unterjährige Abrechnung kann immer nur mit Beginn eines Kalendermonats aufgenommen werden.
- Der Wunsch nach einer unterjährigen Abrechnung ist der EVR vom Kunden möglichst in Textform spätestens einen Monat vor dem gewünschten Anfangsdatum mitzuteilen.
- Zahlungsweise (zu § 16 StromGVV)
Der Kunde ist berechtigt, seine fälligen Zahlungen wahlweise auf folgende Weisen zu leisten:- SEPA-Lastschriftverfahren
Durch dieses bequeme Verfahren ist bei ausreichender Kontodeckung garantiert, dass alle Zahlungen pünktlich zu den Fälligkeitsterminen erfolgen. Die Erteilung eines SEPA-Basislastschriftmandats an die EVR unter entsprechender Anweisung an das Kreditinstitut, die gezogenen Lastschriften einzuziehen, erfolgt ausschließlich schriftlich und kann jederzeit widerrufen werden. - Überweisung
Überweisungen müssen auf das von der EVR mitgeteilte Konto unter Angabe der 7-stelligen Kundennummer ohne Punkte oder Leerzeichen erfolgen. Außerdem haben der Rechnungs- oder Abschlagsbetrag mit der aktuellen Rechnung übereinzustimmen. Die Überweisung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Zahlbetrag auf dem Konto am Fälligkeitstermin gutgeschrieben ist.
- SEPA-Lastschriftverfahren
- Zahlungsverzug (zu § 17 StromGVV)
- Mahnentgelt
Bei Zahlungsverzug des Kunden wird für jede Mahnung berechnet: Mahnentgelt 5,00 €
Sämtliche von Dritten in Rechnung gestellten Beträge, die das Mahnverfahren betreffen, werden gemäß Aufwand weiterverrechnet. - Nachinkasso
Jeder Nachinkassogang wird nach Aufwand berechnet.
- Mahnentgelt
- Kosten für Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung (zu § 19 StromGVV)
Für die Unterbrechung und für die Wiederherstellung der Versorgung werden dem Kunden in Rechnung gestellt:
a) die vom Netzbetreiber berechneten Kosten,
b) 15,00 € Aufwandspauschale für die Unterbrechung,
c) 15,00 € (netto) Aufwandspauschale für die Wiederherstellung (17,85 € brutto).
Die Kosten der Wiederherstellung der Versorgung kann die EVR im Voraus verlangen. - Kündigung (zu § 20 StromGVV)
Eine Kündigung des Kunden bedarf der Text- form (Brief, Fax, E-Mail) und soll neben der voll- ständigen Kundenanschrift zusätzlich folgende Angaben enthalten:
- Kundennummer
- ggf. neue Rechnungsanschrift
- Zählernummer
- ggf. Name und Adresse des Eigentümers/ Vermieters der bisherigen Verbrauchsstelle. - Umsatzsteuer
Alle genannten Bruttobeträge enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer (seit 1. Januar 2007 19 %). Soweit ein Betrag nicht als Bruttobetrag ausgewiesen ist, besteht keine Umsatzsteuerpflicht.