Kennzeichnung der Strom­lieferungen (Energie­trägermix)

Die Angaben entsprechen den Anforderungen nach § 42 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 7. Juli 2005, geändert am 21. Februar 2025, mit Bezug auf das Kalenderjahr 2024. Angabe der Lieferländer der Herkunftsnachweise gem. § 42 Abs. 1 Nr. 3 EnWG: 100 % Deutschland. 

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